AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kosi-Camper Vermietung

Allgemein

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Vermietung eines Fahrzeuges (Campingbus, Wohnmobil oder vergleichbar) mit individuellem Innenausbau und entsprechendem Camping-Equipment.

Zwischen Vermieter und Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.

Soweit gesetzlich zulässig gelten vorrangig die Bestimmungen dieses Vertrags, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über Mietverhältnisse von Sachen.

Die Fahrzeuge werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents o.ä. vermietet. Umzüge aller Art werden explizit nicht gestattet.

Der Mieter setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen, auch keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-mBGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen, mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

Gegenstand des Mietvertrages sind auch die vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllenden und zu unterschreibenden Übergabeprotokolle bei Übernahme und Abgabe des Fahrzeuges mit ihrem jeweiligen Inhalt.

Die Anmietung eines Campingbusses zur Nutzung als Home-Office-Space für Bürotätigkeiten des Mieters bzw. dessen Mitarbeitern (bei der Anmietung durch Firmenkunden) stellt keine Benutzung zu einem gewerblichen Zweck dar.

1.1 Die Kollerbaur & Sieghart GdbR ist eine deutsche Gesellschaft, vertreten durch die jeweils allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer Eva Kollerbaur-Sieghart und Fabian Sieghart, die Fahrzeuge, sowie gebuchtes Zubehör über einen vereinbarten Zeitraum an ihre Mieter vermietet.

1.2 Die Kollerbaur & Sieghart GdbR hat ihren Sitz in:

Bayerwaldstr. 61,
D-93073 Neutraubling bei Regensburg

Tel.: +49 9401/ 539716 - 0
Fax.: +49 9401/ 539716 - 167

info@kosi-busse.de

1.3 Der Mietvertrag, den der Mieter unterzeichnet hat, diese AGB, das Übergabeprotokoll, das Rückgabeprotokoll, die Bestimmungen zum Versicherungsschutz, die Preisliste für Bagatellschäden, die Preisliste für Zusatzleistungen sowie die nachstehenden Regelungen bilden zusammen den Vertrag.

Individuelle, mit dem Mieter abgesprochene und schriftlich niedergelegte Regelungen des Mietvertrags haben im Einzelfall Vorrang zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zustandekommen des Vertrages, Parteien

2.1 Der Vertrag kommt zustande, wenn:

  • der Mieter den Mietvertrag unterzeichnet und die Kollerbaur & Sieghart GdbR den Vertrag schriftlich bestätigt oder wenn die Kollerbaur & Sieghart GdbR in Absprache mit dem Mieter/den Mietern mit der Leistungserbringung für den Mieter beginnt, oder

  • der Mieter und die Kollerbaur & Sieghart GdbR sich durch Angebot und Annahme-Erklärung (Auftragsbestätigung) per E-Mail, Fax oder über die Webseite der Kollerbaur & Sieghart GdbR oder durch Kombination dieser Erklärungswege über den Abschluss eines Vertrages in elektronischer Form einigen.

2.2 Jede juristische Person und natürliche Person die rechtsfähig und geschäftsfähig ist kann Mieter im Sinne dieses Vertrages sein soweit Sie der die Verpflichtungen des Vertrages übernehmen kann.

2.3 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kollerbaur & Sieghart GdbR haben im Zweifel Vorrang vor anderen AGBs Dritter, die Anwendung auf den vorliegenden Mietvertrag finden könnten.

Mietgegenstand

3.1 Die Kollerbaur & Sieghart GdbR überlässt dem Mieter das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug. Sollte kurzfristig das angemietete Fahrzeug nicht verfügbar sein, so ist Kollerbaur & Sieghart GdbR berechtigt, ein gleichwertiges Fahrzeug zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit zur Verfügung stellen, soweit der Mieter kein berechtigtes Interesse an einer außerordentlichen Vertragsaufhebung geltend machen kann.

Je nach Fahrzeug ist eine individuelle Zusatzausstattung vorhanden und optional gegen Aufpreis buchbar. Zusatzausstattungen sind ausdrücklich schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren.

Weitere Informationen sind der Fahrzeugdetailseite der Kollerbaur & Sieghart GdbR – Homepage zu entnehmen – https://kosi-busse.de

3.2 Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben. Der Motor ist mit Motoröl in der erforderlichen, ausreichenden Menge befüllt.

3.3 Es bestehen für das Fahrzeug die folgenden Versicherungen:

Der Versicherungsschutz ist im Mietfahrzeug enthalten. Das Mietfahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflicht-Versicherung beträgt 100 Mio. € pauschal bei Personen-, Sach-, und Vermögensschäden (Personenschäden bis 15Mio. Eur je geschädigte Person). Die Selbstbeteiligung des Mieters der Vollkasko-Versicherung beträgt 1500€ pro Schaden. Teilkasko-Schäden erfordern eine Selbstbeteiligung des Mieters von 500€ pro Schaden. Jungfahrer unter 23 Jahre haben eine Selbstbeteiligung im Voll- oder Teilkasko-Schadensfall von 3000€ pro Schaden. Der Mieter hat die Möglichkeit den Selbstbehalt-Betrag– vom Vermieter auf der Kollerbaur & Sieghart GdbR Website im Bereich Konditionen angebotenen zusätzlichen Leistungs-Paket – zu reduzieren. Die Haftungsreduzierung/der Selbstbehalt beschränkt sich ausschließlich auf Kasko-Schäden und nur solange keine Obliegenheitsverletzung oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, da in diesem Fall der Mieter ebenfalls für die volle Höhe des Schadens haftet. Schäden an der Markise, im Innenraum des Fahrzeugs oder am Dach sind keine Kaskoschäden und müssen zu 100 % vom Mieter getragen werden.

Ebenfalls nicht von der Haftungsbefreiung umfasst sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeugs oder am Aufstelldach samt Dachzelt.

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden der Vermieterin anzuzeigen.

Die oben genannten Haftungsbegrenzungen entfallen ebenso bei Schäden, die durch eine nichtverkehrsgerechte Nutzung oder durch vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Einnahme von Alkohol oder Drogen), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch das Ladegut am Fahrzeug, durch Überladen (Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts) oder durch Überdrehen des Motors oder Fahren mit zu niedrigem Öl- oder Wasserstand entstehen. Darunter fällt auch das Befahren ungeeigneter oder unbefestigter Wege. Schäden, die daraus resultieren sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen.

Mietzeit

4.1 Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme bis zur endgültigen Rückgabe, welche bei der Online Buchung festgehalten wird.

Bei verspäteter Rückgabe von über einer Stunde fallen 50 Euro Schadensersatz an. Jede folgende Stunde kostet ebenfalls 50 Euro pro angefangener Stunde. Sollte ein Anschlussmieter dadurch zu Schaden kommen, trägt der Mieter, welcher das Fahrzeug zu spät zurückgebracht hat, auch die Schadensersatzkosten der Anschlussmiete.

 

4.2 Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages, insbesondere vor Vertragsbeginn, ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung, das Recht zur Anfechtung des Vertrages, bzw. zum Rücktritt vom Vertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht begründet sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die Verletzung der in Ziffer 14 genannten Pflichten des Mieters.

Fahrzeug-Führungsberechtigter

5.1 Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, zumindest im Inland (bei Fahrten ins Ausland für die jeweiligen Länder) gültige, ggf. internationale Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, so behält sich die Kollerbaur & Sieghart GdbR vor vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Dem Vermieter bis dahin entstandene Kosten, bzw. entgangener Gewinn oder sonst durch den Rücktritt entstehende Schäden sind vom Mieter zu ersetzen.

5.2 Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter, bzw. von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Der Mieter haftet für das Verschulden des von ihm benannten, weiteren Fahrers.

5.3 Mieter und/oder Fahrer kann nur sein, wer das Mindestalter von 18 Jahren und mindestens 1 Jahr ununterbrochene Fahrerfahrung mit einem vergleichbaren Kraftfahrzeug, mindestens jedoch einem PKW vorweisen kann.

5.4 Sind mehrere Mieter Vertragspartner geworden, so haften sie als Gesamtschuldner.

5.5 Unberechtigte Fahrer sind Personen, die die Eigenschaften dieses Abschnitts nicht erfüllen; sie sind nicht berechtigt das Fahrzeug zu führen. Ein Verstoß gegen diese Regelung berechtigt die Vermieterin zum sofortigen Rücktritt, bzw. zur sofortigen Kündigung des Vertrages.

Für entstehende Schäden haftet der Mieter / haften die Mieter als Gesamtschuldner,

5.6 Der nichtberechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz oder Schutz durch Zusatzleistungen, die durch die Kollerbaur & Sieghart GdbR angeboten werden. Deckungsschutz besteht dann ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung (unabdingbarer Versicherungsschutz).

Vertragsgebiet

6.1 Das Vertragsgebiet, in dem das Fahrzeug geführt werden darf, umfasst das Gebiet der Europäischen Union, sowie Großbritannien, Schweiz, Lichtenstein – andere Länder müssen im Vorfeld bei Buchung abgeklärt werden, es können Zusatz Kosten entstehen.

6.2 Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, sich mit den landesspezifischen Gesetzen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und Mautpflichten vertraut zu machen. Dies gilt insbesondere auch für die ordnungsgemäße Ausstattung und technische Vorgaben des Fahrzeugs. Der Mieter haftet für Verletzungen dieser Pflichten Kollerbaur & Sieghart GdbR gegenüber. Die Kollerbaur & Sieghart GdbR hat im Falle der Inanspruchnahme als Fahrzeughalter bspw. durch Buß- und Verwarnungsgelder einen Freistellungsanspruch gegen den Mieter für derartige Vertragsverletzungen.

Übergabe

7.1 Das Fahrzeug, die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein und ein Schlüssel werden am vereinbarten Übergabeort an den Mieter fahrbereit übergeben. Das Fahrzeug ist voll betankt, geprüft mit allen Betriebsstoffen und innen gereinigt.

7.2 Der Mieter hat die Pflicht, das Fahrzeug vor der Übergabe zu untersuchen. Anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs wird ein von der Kollerbaur & Sieghart GdbR und Mieter zu unterzeichnendem Übergabeprotokoll angefertigt, in das alle ersichtlichen Mängel und Beanstandungen sowie der Tachometerstand aufzunehmen sind. Mängel, die durch den Mieter später geltend gemacht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

7.3 In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Fahrradträger auf dem gemieteten Fahrzeug montiert sind – obwohl sie vom Mieter nicht ausdrücklich gebucht wurden – um den reibungslosen Fortgang des Vermietgeschäftes aufrechterhalten zu können. Der Vermieter ist nicht verpflichtet den Fahrradträger abzumontieren.

Rückgabe

8.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung, auch nicht sinngemäß.

8.2 Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von 1 Stunde bis 6 Stunden eine Tagesmiete. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Kollerbaur & Sieghart GdbR kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

8.3 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Kollerbaur & Sieghart GdbR voll betankt, innen besenrein gereinigt und in betriebsbereitem Zustand am Übergabeort zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein und Schlüssel sind an die Kollerbaur & Sieghart GdbR zurückzugeben.

8.4 Verletzt der Mieter seine Pflicht zur Reinigung ganz oder teilweise, so wird eine Reinigungspauschaule von mindestens 69 Euro fällig. Bringt der Mieter das Fahrzeug nicht mit vollständig gefülltem Kraftstofftank zurück, so übernimmt die Kollerbaur & Sieghart GdbR das Auftanken. Für diese zusätzliche Leistung verlangt die Kollerbaur & Sieghart GdbR eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 Euro zusätzlich zu den anfallenden Kraftstoffkosten.

8.5 Bei der Rückgabe wird der Mietgegenstand in Anwesenheit des Mieters untersucht, wobei das Ergebnis der Untersuchung in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festzuhalten ist. Wird ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat.

8.6 Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Kollerbaur & Sieghart GdbR zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

8.7 Weiterhin behält sich die Kollerbaur & Sieghart GdbR vor, im Fall der Nicht-Anzeige einer verspäteten Rückgabe bei den zuständigen Behörden Strafantrag aus allen denkbaren, rechtlichen Gründen zu stellen.

8.8 Bei Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten.

Schäden am Fahrzeug

9.1 Sind während der Dauer des Mietverhältnisses Schäden am Fahrzeug entstanden, die bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorhanden waren, bzw. nicht schriftlich im Übergabeprotokoll festgehalten wurden, so hat der Mieter die Kosten der Instandsetzung zu tragen.

9.2 Werden bei Rückgabe des Fahrzeugs in Anwesenheit des Mieters Schäden festgestellt und bestätigt der Mieter die Verursachung der Schäden durch Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls, kommt je nach Schadensumfang eine der folgenden Regelungen zum Tragen:

Bei allen Schäden, insbesondere substantielle Schäden, Schäden, die die Rückgabe des Mietfahrzeugs und eine folgende Weitervermietung beeinträchtigt und/oder eine vorübergehende Standzeit für die Reparatur nach sich zieht, werden auf Grundlage eines Kostenvoranschlags, der durch eine Reparaturwerkstatt erstellt wird oder eines Sachverständigen-Gutachtens abgerechnet. Eine weitergehende Haftung wegen entgangener Gewinne, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, etc. bleibt hiervon unberührt.

9.3 Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden 500,00 € von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückstandsbeseitigung durchführen zu lassen.

9.4 Reifenschäden: Im Mietzeitraum auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters, soweit sie nicht nachweislich aus der Zeit vor Fahrzeugübernahme herrühren. Entstehende Kosten für den Abschleppdienst oder die Montage der Reifen müssen vom Mieter übernommen werden, sofern kein ADAC Pannenschutzbrief abgeschlossen wurde oder ein anderer Pannenschutz des Mieters dies absichert. Das Reserverad am Fahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden.

9.5 Steinschläge in Scheiben: Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder getauscht. Die anteiligen Kosten des Teilkaskoschadens (Selbstbeteiligung 500,00 € bzw. je nach Haftungsreduzierungspaket) trägt der Mieter.

9.6 Unsachgemäße Befüllung des Wassertanks: Regelung bei falscher Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Fahrzeug und dem Zubehör.

9.7 Beschädigungen an der Markise: Um Beschädigungen an der Markise zu vermeiden, gilt es Folgendes zu beachten: Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der Mieter tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen

9.8 Um zur Schadensminderung beizutragen, ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung des ADAC Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

Es werden von Kollerbaur & Sieghart GdbR nur die Leistungen des ADAC Schutzbriefes zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der Mieter.

Preise und Bezahlung

10.1 Der Mieter muss an Kollerbaur & Sieghart GdbR die im Mietvertrag vereinbarte Miete zahlen. Dauer und Tag der Anmietung haben Einfluss auf die Preisbildung.

10.2 Im Mietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung, technische Instandhaltung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf www.kosi-busse.de veröffentlichten Preise gelten inkl. Mehrwertsteuer.

10.3 Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicegebühr in Höhe von 119 Euro fällig. Diese ist mit der Schlussrechnung zu zahlen.

10.4 Weiterhin beinhaltet die Miete (i) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, (ii) Teilkaskoversicherung, (iii) Vollkaskoversicherung, (iv) sowie die Endreinigung des Fahrzeuges bei ordnungsgemäßer Übergabe.

10.5 Die Kosten für Treibstoff, notwendig werdende Schmierstoffe (Motoröl), soweit erforderlich, sowie für eine evtl. notwendige Innenreinigung trägt der Mieter.

10.6 Zusätzliche Leistungen und Produkte sind gegen Aufpreis gemäß Preisübersicht für Zusatzleistungen buchbar.

10.7 Die Anzahlung der Miete ist innerhalb von sieben Werktagen nach Vertragsschluss durch Überweisung oder via PayPal auf folgendes Konto fällig:

Kontoinhaber:

Kollerbaur & Sieghart GdbR
IBAN: DE83 7505 0000 0027 1240 72
BIC: BYLADEM1RBG
Verwendungszweck: Bestellnummer

PayPal: info@kollerbaur-sieghart.de

10.8 Wird eine Anzahlung in Höhe von 50% der Miete vereinbart, so ist der offene Restbetrag spätestens 14 Tage vor Beginn der Mietzeit zur Überweisung fällig. Alternativ kann dieser per EC Kartenzahlung bei der Übergabe des Campers beglichen werden.

10.9 Liegen zwischen Vertragsschluss und Beginn der Mietzeit weniger als sieben Tage, so ist der gesamte Betrag bei Vertragsschluss in bar zur Zahlung fällig.

10.10 Sofern keine Barzahlung erfolgt, ist spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs eine ausdrückliche Genehmigung in Form eines SEPA-Mandats zu erteilen.

10.11 Rabattaktionen der Kollerbaur & Sieghart GdbR sind nicht kombinierbar.

Stornierung oder Änderung der Buchung

11.1 Eine Stornierung durch den/die Mieter, die mindestens 61 Tage vor Mietbeginn angezeigt wird, entspricht einer einvernehmlichen Aufhebung des Mietvertrags ohne weitere Kosten.

Kündigt die Vermieterin bis zum Ablauf der vorgenannten Frist, so kann der Mieter keine ihm durch die Kündigung des Mietvertrages entstehenden Kosten, bzw. Schäden geltend machen.

11.2 Für eine Stornierung die mindestens 46 Tage aber weniger als 60 Tage vor Mietbeginn angezeigt wird fallen Stornogebühren in Höhe von 25% des gesamten Mietpreises an.

11.3 Für eine Stornierung die mindestens 36 Tage aber weniger als 45 Tage vor Mietbeginn angezeigt wird fallen Stornogebühren in Höhe von 50% des gesamten Mietpreises an.

11.4 Für eine Stornierung die mindestens 4 Tage aber weniger als 35 Tage vor Mietbeginn angezeigt wird fallen Stornogebühren in Höhe von 80% des gesamten Mietpreises an.

11.5 Für eine Stornierung die weniger als 4 Tage vor Mietbeginn angezeigt wird fallen Stornogebühren in Höhe von 90% des gesamten Mietpreises an.

11.6 Im Falle der Nichtabholung des angemieteten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt ohne Anzeige wird die bereits geleistete Miete vollständig einbehalten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Kollerbaur & Sieghart GdbR keine oder niedrigere Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind. Für den Fall, dass noch keine Miete gezahlt wurde bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

11.7 Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle, im Mietvertrag vereinbarte, Mietpreis zu bezahlen. Es besteht kein Einverständnis des Vermieters, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.

11.8 Bereits gebuchtes Equipment ist nicht separat von einer Buchung stornierbar. Kosten für Equipment wie beispielsweise Fahrradträger werden bei Abbestellung nicht rückerstattet.

Kaution

12.1 Zur Sicherung der Ansprüche der Kollerbaur & Sieghart GdbR aus dem Mietverhältnis zahlt der Mieter der Kollerbaur & Sieghart GdbR eine Kaution in Höhe von 750 Euro (in Worten: Euro Siebenhundertfünfzig). Die Kaution ist spätestens bei Übergabe zu bezahlen, bzw. bis 7 Tage vor Mietbeginn auf das unten genannte Kollerbaur & Sieghart GdbR Konto zu überweisen. Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Mietfahrzeug nicht ausgehändigt.

12.2 Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt, wenn das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben ist und aus dem Mietvertrag Forderungen, insbesondere auch Sonderpauschalen nicht mehr bestehen.

12.3 Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Fahrzeug schriftlich festgehalten und das schriftliche Protokoll dem Mieter ausgehändigt. Die Kaution wird unbar per Überweisung nach Rückgabe des Fahrzeuges im vertraglich geschuldeten Zustand zwischen dem 7. Und spätestens 14. Tag erstattet.

Eine Haftung des Mieters für von ihm verschuldete, verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die im aufgrund ihrer Natur erst Nachgang vom Vermieter festgestellt werden können, bleibt vorbehalten. Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben.

Zustand des Fahrzeugs, Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen

13.1 Die Kollerbaur & Sieghart GdbR übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand.

13.2 Das Fahrzeug ist innen und außen gereinigt.

13.3 Der genaue Zustand des Fahrzeugs ergibt sich aus dem bei Übergabe des Fahrzeugs vom Mieter und der Kollerbaur & Sieghart GdbR gemeinsam zu erstellendem Übergabeprotokoll und bei Rückgabe aus dem Rückgabeprotokoll. Diese Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrages.

13.4 Werden während der Mietzeit Reparaturen zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig, darf der Mieter die Instandsetzung nur dann selbst vornehmen oder solche Reparaturaufträge in Auftrag geben, wenn die Kollerbaur & Sieghart GdbR dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten € 50 nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet. Der Arbeitszeitaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.

13.5 Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er die Kollerbaur & Sieghart GdbR unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.

13.6 Im Falle einer Beeinträchtigung der Fahrbereitschaft, wodurch der Mieter gehindert ist, die Reise fortzusetzen, stellt die Kollerbaur & Sieghart GdbR ein Notfallmanagement zur Verfügung. In solchen Fällen ist das Notfallmanagement unter der Rufnummer: +49 170 90021 28 zu kontaktieren. Die näheren Bestimmungen des Notfallmanagements sind in Anlage 1 dieser Bedingungen geregelt.

Pflichten und Obliegenheiten des Mieters

14.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, Ad-Bluestandes, Wasserstandes und Reifendrucks, sowie u.a. die fälligen Inspektionen zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Entsprechende Maßnahmen, wie das Nachfüllen des Motoröls, müssen vom Mieter ordnungsgemäß übernommen werden. Hierbei muss auf die Tauglichkeit des nachzufüllenden Motoröls geachtet werden (ausschließlich 5W30 Longlife III). Wird der falsche Kraftstoff getankt oder das falsche Motoröl nachgefüllt, haftet der Mieter für die Kosten, die durch das Abschleppen des Fahrzeuges und/oder die Reparatur des Schadens entstehen. Weiterhin hat der Mieter auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und erforderliche Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen. Im Zweifel hat der Mieter die Kollerbaur & Sieghart GdbR unter +49 170 900 21 28 zu kontaktieren.

14.2 Der Mieter, sowie der/die von ihm benannte/-n, weitere/-n Fahrer ist/sind ausschließlich zum Führen des Fahrzeugs berechtigt und darf/dürfen das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn die Kollerbaur & Sieghart GdbR erteilt vorher ihre schriftliche Zustimmung.

14.3 Am Fahrzeug aufgetretene Mängel und Beschädigungen, Unfälle und Diebstähle usw. sind der Kollerbaur & Sieghart GdbR unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs ist/sind der Mieter, bzw. der/die Fahrer verpflichtet, der Kollerbaur & Sieghart GdbR eine Kopie der Strafanzeige unverzüglich zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren, falls diese nicht auch gestohlen wurden, zur Verfügung zu stellen.

14.4 Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung der Kollerbaur & Sieghart GdbR erforderlich. Die Kollerbaur & Sieghart GdbR verpflichtet sich in diesem Fall, einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz zur Verfügung zu stellen.

14.5 Das Mietfahrzeug muss innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) vom Mieter an die Vermieterin übergeben werden. Die weitergehende Innen- und Außenreinigung übernimmt die Vermieterin.

Entstandene Reinigungskosten für starke Verunreinigungen, z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden werden von der Kaution einbehalten und mindestens mit einer Sonderreinigungspauschale von 180€ berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist. Ebenso hat der Mieter die Kosten einer Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z.B. Schlamm) zu tragen.

Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) übergeben, wird eine Sonderreinigungspauschale von 69€ berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.

 

14.6 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter die bestehenden
Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur
mit gesicherter, bzw. entriegelter Gasflasche gestattet. Grundsätzlich darf das Fahrzeug nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Ausgeschlossen ist insbesondere die Nutzung zu folgenden Zwecken:

  • Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten zu motorsportlichen Zwecken

  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings

  • Teilnahmen an Geländefahrten

  • Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen oder solcher Produkte, die die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verletzten;

  • Fahrschulübungen

  • zur gewerblichen Personenbeförderung

  • zur Weitervermietung

  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind

  • Nutzung des Fahrzeuges zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeuges oder Anhängers, es sei denn, das in den Fahrzeugdokumenten eingetragene Gesamtgewicht wird eingehalten und das Mietfahrzeug ist mit einer entsprechenden Anhängerkupplung ausgerüstet

  • Transport von lebenden und toten Tieren. Erforderliche Sonderreinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. Diese Kosten bemessen sich nach tatsächlichem Aufwand, werden aber mindestens mit einer Pauschale von € 500 berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Aufwand geringer als die Pauschale ist

  • Transport von Personen oder Gütern mit einem Gewicht, einer Menge und/oder einem Volumen die die in den Fahrzeugdokumenten eingetragenen Maximalwerte übersteigt

  • Transport des Fahrzeugs an Bord eines Flugzeugs

  • Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

14.7 Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht führen wird, wenn er sich nicht im fahrtüchtigem Zustand befindet, insbesondere, aber nicht abschließend, nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, aber auch in einem durch z.B. Krankheit oder Müdigkeit bedingtem fahruntüchtigen Zustand.

14.8 Entsprechend den jeweiligen, technischen Möglichkeiten des Fahrzeuges, ist der Mieter verpflichtet das Fahrzeug gegen Diebstahl zu sichern. Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen und die –ggf. vorhandene- Diebstahlsicherung aktiviert ist, wenn das Fahrzeug geparkt wird oder unbeaufsichtigt ist.

14.9 Das Rauchen im Fahrzeug ist strikt untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot fällt einer Sonderreinigungspauschale von € 500 an.

14.10 Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern, so dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wird und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt. Die geltenden, gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung sind zu beachten. Die Mieter haften gegenüber der Kollerbaur & Sieghart GdbR für alle Folgen, die sich aus der Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen ergeben. Bitte beachten Sie, dass das Versäumnis einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen Sie beeinflussen kann.

14.11 Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter, der/die Fahrer und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei. Der Mieter übernimmt einen vollen Adblue Tank bei Reiseantritt. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Bleibt ein Fahrzeug bei Nichtbeachtung der Warnhinweise stehen und verursacht somit weitere Schäden, ist der Mieter allein dafür verantwortlich und hat die Rechnung zu tragen.

14.12 Das Fahrzeug wird nicht durch Eintauchen in Wasser, Kontakt mit Salzwasser, Durchfahrt von überfluteten Gebieten, Fahrten in Sand und auf schmutzigen Straßen beschädigt

 

Haftung

15.1 Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ist neben diesem Vertrag das Übergabeprotokoll maßgeblich. Der Mieter hat vor Vertragsschluss überprüft, dass das Fahrzeug seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.

15.2 Die verschuldensunabhängige Haftung der Kollerbaur & Sieghart GdbR für anfängliche Mängel und Fahrlässigkeit gemäß § 536a Abs.1, Alt.1 BGB wird ausgeschlossen. Die Haftung der Kollerbaur & Sieghart GdbR für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

15.3 Mängel meldet der Mieter der Kollerbaur & Sieghart GdbR unverzüglich und erläutert schriftlich die näheren Umstände des Zustandekommens. Ansonsten kann eine Strafe von bis zu 1.000 Euro beim Mieter erhoben werden.

15.4 Das Fahrzeug ist gemäß Ziffer 3.3 versichert. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Zerstörung, Beschädigung oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Untergang des Fahrzeugs hat der Mieter den Schaden zu ersetzen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

15.5 Die Kollerbaur & Sieghart GdbR übernimmt keine Haftung für eingebrachte Sachen des Mieters oder seiner Mitreisenden, bzw. des/der Fahrer/-s, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Kollerbaur & Sieghart GdbR, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

15.6 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung vorbehaltlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

15.7 Für das Bearbeiten einer durch den Mieter begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. Überhöhte Geschwindigkeit, unerlaubtes Parken) oder Straftat erhebt die Kollerbaur & Sieghart GdbR eine Bearbeitungsgebühr von 15,00€.

15.8 Für alle anfallenden Maut-Gebühren hat der Mieter selbst aufzukommen – vor Ort oder vorab per Überweisung. Für Reisen nach Norwegen, Dänemark, Irland, Ungarn, Portugal und UK verpflichtet sich der Mieter, sich vorher auf www.autopass.no über die Zahlungsmodalitäten zu informieren. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, sich vorher online auf www.epcplc.com/rental zu registrieren. Das Fahrzeug-Kennzeichen kann nach Aushändigung des Fahrzeugs der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden. Für Schweden muss sich der Mieter bei www.epass24.com vorab registrieren. Bei Nichteinhaltung erheben wir für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 €.

15.9 Bei Verlust des KFZ-Scheins, stellt die Kollerbaur & Sieghart GdbR einen Betrag in Höhe von 200€ in Rechnung.

Haftungsbeschränkung

16.1 Die Kollerbaur & Sieghart GdbR leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

  • Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit Vorsatz ist unbeschränkt.

  • bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung beschränkt auf Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Pflichten beruhen, durch die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, oder auf der leicht fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Jegliche weitere Haftung der Kollerbaur & Sieghart GdbR in Fällen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschossen

  • Im Übrigen ist die Haftung der Kollerbaur & Sieghart GdbR unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer die Kollerbaur & Sieghart GdbR haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine weitergehende Haftung der Kollerbaur & Sieghart GdbR, insbesondere hinsichtlich eines möglichen Arbeits- oder Produktionsausfalls, ist ausgeschlossen.

16.2 Der Kollerbaur & Sieghart GdbR bleibt die Erhebung des Einwands des Mitverschuldens offen.

Verhalten bei Verkehrsunfällen und -verstößen

17.1 Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeugs verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich die Vermieterin zu kontaktieren und für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.  Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses hat der Mieter zu unterlassen.

17.2 Der Mieter hat der Kollerbaur & Sieghart GdbR ferner einen genormten europäischen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben. Der Mieter hat darin auch Namen und Adresse aller Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten. Sofern eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls erfolgt ist, hat der Mieter auch die Anschrift der zuständigen Polizeibehörde, den Namen des zuständigen Ermittlungsbeamten sowie das zugehörige Aktenzeichen mitzuteilen.

17.3 Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit die Kollerbaur & Sieghart GdbR für die entstandenen Schäden des Unfallgegners, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.

17.4 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus Ziffer 14 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche der Kollerbaur & Sieghart GdbR notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Die Kollerbaur & Sieghart GdbR muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.

17.5 Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.

17.6 Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der von der Kollerbaur & Sieghart GdbR bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 49€ erhoben.

Schlussbestimmungen

18.1 Der Mieter kann nur mit von der Kollerbaur & Sieghart GdbR unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Mieter nur im Hinblick auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche aus diesem Vertragsverhältnis zu.

18.2 Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

18.3 Es wird der Sitz der Kollerbaur & Sieghart GdbR als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seinen Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

18.4 Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Insbesondere auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Für die Vertragsannahme der Kollerbaur & Sieghart GdbR ist jedoch die Niederschrift des Vertragstextes ohne handschriftliche Unterschrift ausreichend.

18.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise in redlicher Weise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.

18.6 Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass seine durch die Kollerbaur & Sieghart GdbR erhobenen, persönlichen Daten zu Bearbeitungs-, Beratungs- und Informationszwecken beim der Kollerbaur & Sieghart GdbR verarbeitet und gespeichert werden. Die Kollerbaur & Sieghart GdbR verpflichtet sich, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben, ausgeschlossen ist das jeweilige Kreditinstitut des Mieters, um die gezahlte Kaution zurück zu überweisen.

18.7 Die dem Mieter ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil dieses Mietvertrags.

18.8 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Regensburg.

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